Recht · Weiterbildung

Weiterbildungspflicht für Verwalter: 20 Stunden in drei Jahren

Die Pflicht trifft nicht nur Inhaber, sondern auch angestellte Verwalterinnen und Verwalter. Was zählt, wer nachweist und was bei einer Prüfung verlangt wird.

Kurz gesagt

Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen sich alle drei Jahre 20 Stunden fortbilden — die Pflicht gilt ausdrücklich auch für angestellte Beschäftigte, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Nachgewiesen wird sie auf Verlangen der zuständigen Behörde; die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Eine bestimmte Form der Weiterbildung schreibt die Verordnung nicht vor, wohl aber die Inhalte.

Umfang20 Stunden innerhalb von drei Jahren
Wer betroffen istGewerbetreibende und unmittelbar mitwirkende Beschäftigte
Rechtsgrundlage§ 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit der MaBV
Nachweisauf Verlangen der zuständigen Behörde
Aufbewahrung5 Jahre
Zulässige FormenPräsenz, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, betriebsinterne Maßnahmen, begleitetes Selbststudium

Wen die Pflicht trifft — und wen nicht

Die Weiterbildungspflicht gilt seit August 2018 für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Anders als die Erlaubnis ist sie nicht nur betriebsbezogen: Erfasst sind neben dem Gewerbetreibenden auch die Beschäftigten, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Wer also als angestellte WEG-Verwalterin Eigentümerversammlungen leitet und Abrechnungen verantwortet, ist selbst weiterbildungspflichtig.

Nicht erfasst sind Beschäftigte, die ausschließlich unterstützend tätig sind — reine Sekretariats- oder Buchhaltungstätigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Verwaltungsleistung fallen nicht darunter. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig; im Zweifel dokumentieren Betriebe lieber zu viel als zu wenig.

Der Umfang beträgt 20 Stunden in drei Jahren, gerechnet über einen laufenden Dreijahreszeitraum. Es gibt keine jährliche Mindestquote — theoretisch lassen sich alle 20 Stunden in einem Jahr absolvieren, praktisch verteilen die meisten Betriebe sie gleichmäßiger.

Angestellte Verwalter sind persönlich weiterbildungspflichtig, brauchen aber keine eigene Erlaubnis nach § 34c. Genau umgekehrt zur verbreiteten Annahme.

Was als Weiterbildung zählt

Die Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter legt die Inhalte fest, nicht den Anbieter. Anerkannt sind unter anderem rechtliche Grundlagen der Verwaltung, Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, technische Grundlagen der Immobilienbewirtschaftung, Verbraucherschutz sowie kaufmännische Grundlagen.

Zulässig sind Präsenzveranstaltungen, betriebsinterne Maßnahmen, begleitetes Selbststudium und Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle. Damit lassen sich auch interne Schulungen anrechnen — vorausgesetzt, sie sind sauber dokumentiert mit Thema, Dauer, Datum und Teilnehmenden.

Der Nachweis erfolgt nicht automatisch: Er ist nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Unterlagen müssen aber fünf Jahre aufbewahrt werden — deutlich länger als der Dreijahreszeitraum selbst.

  • Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht
  • Kaufmännische und technische Grundlagen der Bewirtschaftung
  • Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht
  • Betriebsinterne Schulungen bei sauberer Dokumentation

Der zertifizierte Verwalter — eine andere Baustelle

Häufig verwechselt wird die Weiterbildungspflicht mit der Zertifizierung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes. Der zertifizierte Verwalter ist eine eigene Qualifikation, die über eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer erworben wird. Wohnungseigentümer können seit Ende 2023 verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird.

Beides steht nebeneinander: Die Weiterbildungspflicht gilt unabhängig davon, ob jemand zertifiziert ist; die Zertifizierung ersetzt sie nicht dauerhaft. Für die eigene Position am Arbeitsmarkt ist der Zertifikatsnachweis inzwischen ein spürbares Argument — Verwaltungen, die Beiräten gegenübersitzen, fragen ausdrücklich danach.

Häufige Fragen

Weiterbildungspflicht für Verwalter: 20 Stunden in drei Jahren: häufige Fragen

Gilt die Weiterbildungspflicht auch für Angestellte?+

Ja, für alle Beschäftigten, die unmittelbar an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken. Rein unterstützende Tätigkeiten ohne Bezug zur Verwaltungsleistung sind nicht erfasst.

Was passiert, wenn ich die 20 Stunden nicht nachweisen kann?+

Der Verstoß gegen die Weiterbildungs- und Nachweispflicht ist bußgeldbewehrt und kann bei wiederholten oder schweren Fällen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betriebs begründen. In der Praxis prüfen die Behörden stichprobenartig.

Zählt Selbststudium?+

Ja, wenn eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle stattfindet oder das Selbststudium fachlich begleitet wird. Reines Lesen ohne jeden Nachweis genügt nicht.

Muss mein Arbeitgeber die Weiterbildung bezahlen?+

Eine allgemeine gesetzliche Kostentragungspflicht besteht nicht; in der Praxis übernehmen die meisten Verwaltungen die Kosten, weil die Pflicht aus der betrieblichen Tätigkeit folgt. Geregelt wird das üblicherweise im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung — ein Punkt, den man vor der Unterschrift klären sollte.

Ist der zertifizierte Verwalter dasselbe?+

Nein. Die Zertifizierung nach § 26a WEG ist eine eigene Qualifikation mit IHK-Prüfung, die Wohnungseigentümer verlangen können. Die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO gilt unabhängig davon weiter.

Stand: August 2026 · Herausgeber: officehafen, eine Marke der Heidemann Elbe GmbH, Hamburg. Die rechtlichen Angaben sind eine allgemeine Einordnung der Rechtslage in Deutschland und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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